Google-Bewertungen auf der Website: Was ist rechtlich erlaubt?
Bewertungen zeigen Namen und Texte anderer Leute, und jedes Widget lädt beim Seitenaufruf Daten nach. Hier steht, was das Schweizer Datenschutzgesetz dazu sagt, was in Ihre Datenschutzerklärung gehört und wie Sie in zwei Minuten prüfen, welche Server Ihr Widget kontaktiert.
Kurz gesagt
Öffentliche Google-Bewertungen auf der eigenen Website zu zeigen, ist in der Schweiz in der Regel zulässig: Wer Daten selbst allgemein zugänglich macht, wird durch ihre Bearbeitung grundsätzlich nicht in seiner Persönlichkeit verletzt (Art. 30 Abs. 3 DSG). Drei Dinge sind Pflicht: Bewertungen echt und unverändert zeigen, in der Datenschutzerklärung über das Widget informieren — mit Empfängern und allenfalls dem Ausland — und eine Bitte um Entfernung umsetzen. Die meiste Arbeit macht das Widget selbst: Welche fremden Server der Browser Ihrer Besucher kontaktiert, bestimmt, was Sie offenlegen müssen.
Dürfen Sie Google-Bewertungen auf Ihrer Website zeigen?
In den meisten Fällen ja. Eine Google-Bewertung ist öffentlich: Name, Sterne und Text kann jede Person auf Google Maps lesen. Das Datenschutzgesetz hält fest, dass in der Regel keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, wenn jemand seine Daten selbst allgemein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich untersagt hat (Art. 30 Abs. 3 DSG). Daraus folgen zwei Grenzen. Erstens: Verlangt eine Person ausdrücklich, dass ihre Bewertung nicht auf Ihrer Website erscheint, greift die Regel nicht mehr — eine Bearbeitung gegen die ausdrückliche Willenserklärung gilt als Persönlichkeitsverletzung (Art. 30 Abs. 2 lit. b DSG). Zweitens: Die Bewertung muss echt sein. Wer Bewertungen erfindet, Texte sinnentstellend kürzt oder eine geschönte Gesamtnote zeigt, macht irreführende Angaben über die eigene Leistung. Das ist unlauter nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG — mehr dazu im Ratgeber Google-Bewertungen kaufen.
Welche Daten dabei im Spiel sind
Es gibt zwei Ebenen. Sichtbar sind die Daten in der Bewertung: der Name der verfassenden Person, oft ein Klarname, je nach Darstellung ein Profilbild, dazu Sterne, Text und Datum. Diese Angaben hat die Person auf Google selbst veröffentlicht. Unsichtbar ist, was beim Laden der Seite passiert. Jedes Widget, jedes Bild und jede Schrift von einem fremden Server lässt den Browser Ihrer Besucher eine Anfrage an diesen Server schicken — mit der IP-Adresse. Diese Daten gehören Ihren Website-Besuchern, und über sie müssen Sie informieren. Welche Server beteiligt sind, hängt vom Werkzeug ab, mit dem Sie die Bewertungen auf der Website einbinden.
Drei Wege, Bewertungen zu zeigen
Rechtlich unterscheiden sich die Wege vor allem darin, wer beim Seitenaufruf Daten Ihrer Besucher erhält.
| Weg | Was der Browser Ihrer Besucher lädt | Aktualität und Löschung | Was in die Datenschutzerklärung gehört |
|---|---|---|---|
| Screenshot oder abgetippter Text | Was der Browser Ihrer Besucher lädt: Nichts zusätzlich — das Bild liegt auf Ihrem Server. | Aktualität und Löschung: Veraltet sofort. Löscht jemand seine Bewertung auf Google, bleibt sie bei Ihnen stehen, bis Sie sie entfernen. | Was in die Datenschutzerklärung gehört: Ein Hinweis auf die gezeigten Bewertungen. |
| Widget, das direkt bei Google und Drittservern lädt | Was der Browser Ihrer Besucher lädt: Je nach Tool Profilbilder von Google, Schriften von Schrift-Servern, Analyse-Dienste des Anbieters. | Aktualität und Löschung: Aktuell. | Was in die Datenschutzerklärung gehört: Jeder dieser Empfänger, mit Zweck und Land. |
| Widget mit Server des Anbieters dazwischen | Was der Browser Ihrer Besucher lädt: Nur die Server des Anbieters. Er holt die Bewertungen serverseitig bei Google ab. | Aktualität und Löschung: Aktuell, mit kurzem Zwischenspeicher. | Was in die Datenschutzerklärung gehört: Der Anbieter mit seinen Dienstleistern und deren Standorten. |
Sechs Regeln für die Einbindung
- 1.Echt und unverändert zeigen. Keine erfundenen, gekauften oder umformulierten Bewertungen. Wenn Sie kürzen, dann so, dass die Aussage gleich bleibt.
- 2.Gesamtnote von Google übernehmen. Zeigen Sie Durchschnitt und Anzahl so, wie Google sie ausweist. Eine selbst berechnete Note aus fünf ausgewählten Bewertungen vermittelt ein falsches Bild Ihrer Leistung.
- 3.Datenschutzerklärung ergänzen. Art. 19 DSG verlangt mindestens: wer verantwortlich ist, zu welchem Zweck Daten bearbeitet werden und an welche Empfänger sie gehen. Gehen Daten ins Ausland, gehören der Staat und die Garantien dazu, etwa Standardvertragsklauseln (Art. 19 Abs. 4 DSG).
- 4.Nur zeigen, was es braucht. Das DSG verlangt eine verhältnismässige Bearbeitung (Art. 6 Abs. 2). Für Vertrauen reichen Name, Sterne und Text. Ein Profilbild, das bei jedem Seitenaufruf von Google nachgeladen wird, ist verzichtbar.
- 5.Bitten um Entfernung umsetzen. Schreibt jemand, seine Bewertung solle nicht auf Ihrer Website stehen, nehmen Sie sie herunter — je nach Tool, indem Sie die Bewertung ausblenden oder eine Darstellung ohne Bewertungstexte wählen, etwa ein Badge mit Sternen und Anzahl.
- 6.Cookies offenlegen. Setzt das Widget Cookies oder speichert es Daten im Browser, müssen Besucher darüber und über den Zweck informiert werden und die Bearbeitung ablehnen können (Art. 45c FMG). Ein Widget ohne Cookies löst diese Pflicht nicht aus.
Was droht bei Verstössen?
Das DSG kennt keine Verwaltungsbussen gegen Unternehmen, wie sie die DSGVO vorsieht. Bestraft werden private Personen, und nur auf Antrag: mit Busse bis CHF 250'000, wenn sie es vorsätzlich unterlassen, Betroffene zu informieren oder ihnen die Mindestangaben zu liefern (Art. 60 Abs. 1 DSG). Im Geschäftsbetrieb kann ausnahmsweise das Unternehmen statt der verantwortlichen Person gebüsst werden, mit höchstens CHF 50'000 (Art. 64 DSG). Im Alltag wichtiger: Wer seine Bewertung gegen seinen Willen auf Ihrer Website findet, kann die Entfernung verlangen. Und eine geschönte Darstellung können Mitbewerber nach dem UWG angreifen.
Besucher aus der EU: Wann die DSGVO mitspielt
Richtet sich Ihre Website auch an Kundschaft in der EU, kann zusätzlich die DSGVO gelten. Sie verlangt für nicht notwendige Cookies eine vorgängige Einwilligung. Das Schweizer Recht setzt auf Information und die Möglichkeit, abzulehnen; eine ausdrückliche Zustimmung verlangt der EDÖB nur bei unerwarteten oder riskanten Bearbeitungen. Wie genau EU-Gerichte hinschauen, zeigt ein bekanntes Urteil: Das Landgericht München I sprach 2022 einem Besucher 100 Euro Schadenersatz zu, weil eine Website Schriften von Google-Servern lud und so seine IP-Adresse ohne Einwilligung an Google übermittelte (Urteil vom 20. Januar 2022, Az. 3 O 17493/20). Ein vergleichbares Schweizer Urteil ist uns nicht bekannt. Das Beispiel zeigt aber, worauf es ankommt: auf jede Anfrage an einen fremden Server.
Googles eigene Regeln für die Anzeige
Die meisten Widgets beziehen die Bewertungen über Googles Schnittstelle (Places API). Dafür gelten Googles Vorgaben: Die verfassende Person wird genannt, ohne Google-Karte ist das Google-Logo sichtbar, und Besucher müssen die Originalbewertung auf Google Maps erreichen können. Das ist Sache des Widget-Anbieters. Ein kurzer Blick vor dem Einsatz lohnt sich trotzdem — fehlen Name oder Logo, ist das ein schlechtes Zeichen für den Rest.
So prüfen Sie Ihr Widget in zwei Minuten
Welche Server Ihr Widget kontaktiert, sehen Sie direkt im Browser — ohne Zusatzprogramm.
- 1
Entwicklertools öffnen
Öffnen Sie die Seite mit dem Widget in Chrome, Edge oder Firefox und drücken Sie F12 (Mac: Cmd + Option + I). Wechseln Sie in den Tab «Netzwerk» (Firefox: «Netzwerkanalyse»).
- 2
Seite neu laden
Laden Sie die Seite neu, damit alle Anfragen erfasst werden. Scrollen Sie bis zum Widget, falls es erst beim Scrollen lädt.
- 3
Fremde Server notieren
Blenden Sie die Spalte «Domain» ein (Rechtsklick auf die Spaltenüberschriften) und sortieren Sie danach. Jede Domain, die nicht Ihre eigene ist, erhält die IP-Adresse Ihrer Besucher.
- 4
Mit der Datenschutzerklärung abgleichen
Jeder Anbieter auf der Liste gehört in Ihre Datenschutzerklärung, mit Zweck und Land. Steht dort ein Server, den Sie nicht kennen, fragen Sie den Widget-Anbieter, wozu er dient.
Ob das Widget Cookies setzt, sehen Sie im Tab «Anwendung» unter «Cookies» (Firefox: «Web-Speicher»).
Was SwissTrustWidget beim Besucher lädt
Wir haben dieselbe Prüfung an unserem eigenen Widget gemacht. Das Ergebnis, Stand Oktober 2026:
- Zwei Server: Der Browser lädt das Widget von app.swisstrustwidget.ch, ausgeliefert über Vercel (USA), und die Bewertungsdaten von unserem Backend bei Supabase. Die Datenbank liegt in Zürich.
- Keine Anfrage an Google: Die Bewertungen holt unser Server bei Google ab. Der Browser Ihrer Besucher kontaktiert Google erst, wenn jemand auf den Link zu Ihrem Profil klickt.
- Keine Profilbilder, keine fremden Schriften: Statt eines Profilbilds zeigt das Widget den Anfangsbuchstaben des Namens. Das Google-Logo ist im Widget eingebaut, Schriften werden keine nachgeladen.
- Keine Cookies: Das Widget setzt keine Cookies und lädt keine Analyse- oder Werbedienste.
- IP-Adresse nur kurz: Zum Schutz vor Missbrauch zählt unser Server die Anfragen pro IP-Adresse und löscht diese Einträge nach kurzer Zeit wieder.
- Gesamtnote unverändert: Durchschnitt und Anzahl kommen unverändert von Google. Das Widget zeigt die Bewertungen in der Reihenfolge, in der Google sie liefert; einzelne Bewertungen lassen sich nicht herausfiltern.
- Löschungen kommen automatisch an: Bewertungsdaten liegen höchstens einige Stunden im Zwischenspeicher. Löscht jemand seine Bewertung auf Google, verschwindet sie danach auch aus dem Widget.
Möchte jemand seine Bewertung nicht auf Ihrer Website sehen, während sie auf Google bleibt, wählen Sie eine Vorlage ohne Bewertungstexte, etwa ein Badge mit Sternen und Anzahl.
Textbausteine für Ihre Datenschutzerklärung
Kopieren Sie den passenden Baustein in Ihre Datenschutzerklärung und passen Sie ihn an. Die Bausteine decken nur das Bewertungs-Widget ab, nicht Ihre übrige Website.
Für SwissTrustWidget
Passt, wenn: Sie Ihre Bewertungen mit SwissTrustWidget zeigen.
Google-Bewertungen auf dieser Website Auf dieser Website zeigen wir Bewertungen aus unserem öffentlichen Google-Unternehmensprofil (Name der verfassenden Person, Sterne, Text, Datum). Zweck ist die Information über unsere Leistungen. Für die Anzeige nutzen wir den Dienst SwissTrustWidget der GEWE GmbH, Bern (Schweiz). Beim Aufruf einer Seite mit Bewertungen lädt Ihr Browser das Widget von app.swisstrustwidget.ch; dabei wird Ihre IP-Adresse an den Anbieter übermittelt und zum Schutz vor Missbrauch kurzzeitig gespeichert. Der Anbieter liefert das Widget über Vercel Inc. (USA) aus und speichert die Bewertungsdaten bei Supabase in einem Rechenzentrum in Zürich. Für die Bekanntgabe in die USA stützt er sich auf Standardvertragsklauseln. Das Widget setzt keine Cookies. Google kontaktiert Ihr Browser erst, wenn Sie auf den Link zu unserem Google-Profil klicken. Weitere Informationen: https://www.swisstrustwidget.ch/de/datenschutz
Für ein anderes Bewertungs-Widget
Passt, wenn: Sie ein anderes Tool nutzen. Die Angaben in eckigen Klammern stammen aus Ihrer Netzwerk-Prüfung und vom Anbieter.
Google-Bewertungen auf dieser Website Auf dieser Website zeigen wir Bewertungen aus unserem öffentlichen Google-Unternehmensprofil (Name der verfassenden Person, Sterne, Text, Datum). Zweck ist die Information über unsere Leistungen. Für die Anzeige nutzen wir [Name des Widgets] von [Anbieter, Sitz]. Beim Aufruf einer Seite mit Bewertungen lädt Ihr Browser Inhalte von folgenden Servern: [Domains]. Dabei wird Ihre IP-Adresse an [Anbieter und weitere Empfänger] übermittelt, auch nach [Staat]. Die Bekanntgabe stützt sich auf [Garantie, z. B. Standardvertragsklauseln]. [Das Widget setzt keine Cookies. / Das Widget setzt folgende Cookies: [Name, Zweck]. Sie können diese in den Cookie-Einstellungen ablehnen.]
Zusammenfassung
Google-Bewertungen auf der eigenen Website zu zeigen, ist in der Regel erlaubt, solange sie echt und unverändert sind und die Gesamtnote von Google stammt. Rechtlich entscheidend ist die Datenbearbeitung drumherum: welche Server der Browser Ihrer Besucher kontaktiert, ob Cookies im Spiel sind und ob Ihre Datenschutzerklärung das alles nennt. Prüfen Sie Ihr Widget einmal im Netzwerk-Tab, übernehmen Sie das Ergebnis in die Datenschutzerklärung und setzen Sie Bitten um Entfernung um. Wer neu einbindet, wählt am einfachsten ein Werkzeug, das wenige Server kontaktiert und keine Cookies setzt — dann bleibt auch der Abschnitt in der Datenschutzerklärung kurz.
Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage für Schweizer KMU in den Grundzügen, Stand Oktober 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung; bei einem konkreten Fall ziehen Sie eine Fachperson für Datenschutzrecht bei.
Bewertungen zeigen, ohne Cookies
SwissTrustWidget holt Ihre Google-Bewertungen über den eigenen Server ab und setzt keine Cookies. Gratis testen, ohne Branding ab CHF 49 einmalig.
Widget kostenlos erstellenQuellen
- Art. 19 DSG, Informationspflicht — Mindestangaben und Bekanntgabe ins Ausland; dazu Art. 6 (Grundsätze) und Art. 16 (Garantien). Geprüft am 8. Oktober 2026.
- Art. 30 DSG, Persönlichkeitsverletzungen — Abs. 3: allgemein zugänglich gemachte Daten; Abs. 2 lit. b: Bearbeitung gegen den ausdrücklichen Willen.
- Art. 60 DSG, Verletzung von Informationspflichten — Busse bis CHF 250'000 bei Vorsatz, auf Antrag; Art. 64 zu Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben.
- Art. 3 UWG, unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden — Abs. 1 lit. b: unrichtige oder irreführende Angaben über die eigenen Leistungen.
- Art. 45c FMG, Daten auf fremden Geräten — Rechtsgrundlage für Cookies: Information über Bearbeitung und Zweck, Hinweis auf die Möglichkeit, abzulehnen.
- EDÖB, Merkblatt Cookies (PDF) — Stand 31. März 2026: Opt-out als Grundsatz, ausdrückliche Zustimmung bei unerwarteter oder riskanter Bearbeitung; Vergleich mit dem EU-Recht.
- Google Maps Platform, Richtlinien der Places API — Nennung der verfassenden Person, Google-Logo, Zugang zur Originalbewertung.
- LG München I, Urteil vom 20. Januar 2022, Az. 3 O 17493/20 — Zusammenfassung der IHK: 100 Euro Schadenersatz wegen dynamisch geladener Google Fonts.
Über den Autor
SwissTrustWidget Team — wir helfen Schweizer KMU, mit Google-Bewertungen online Vertrauen aufzubauen. Fragen? info@swisstrustwidget.ch